Anzeige wegen Amtsmissbrauch

Veröffentlicht auf von Bürgerliste St. Wolfgang

Gemeinderat Mag.Dr. Raimund Bahr (BürgerListe St. Wolfgang)

Au 93, 5360 St. Wolfgang, 0660 122 53 89, buergerliste@aon.at, www.buergerliste.info

 

 

An die Staatsanwaltschaft Wels

Maria-Theresia-Str. 12

4600 Wels

 

 

Betrifft:

Anzeige wegen Verdachts des Amtsmissbrauches nach §302 Strafgesetzbuch gegen

Bürgermeister Johannes Peinsteiner, Vizebürgermeister Josef Kogler und Amtseiter Alois Linner der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut.

Begründung:

Anbringung von nicht verordneten Verkehrsschildern (30km/h-Beschränkung und Schneekettenpflicht) auf der Verbindungsstraße Au - Aschau - Schwarzenbach

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Meine Anzeige richtet sich gegen alle drei oben genannten Personen, da aus diversen Gesprächen mit dem Amtsleiter Alois Linner und Emailwechseln zwischen verschiedenen in die Causa involvierten Personen nicht klar ersichtlich ist, wer die Geschwindigkeitsbeschränkungen (30km/h) und die Schneekettenpflicht im Bereich Au, Aschau und Schwarzenbach auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut beauftragt hat. Feststeht jedoch, dass die Verkehrsschilder ohne Verordnung aufgestellt wurden.

 

Bürgermeister Johannes Peinsteiner vertritt zwar laut oö. Gemeindeordnung §58, Abs.1 die Gemeinde nach außen, jedoch mit der Ausnahme, die in Abs.2 geregelt ist „der Erlassung von Verordnungen“. Die von mir angesprochenen und in den Anlagen aufgelisteten Verkehrstafeln (Fotodokumentation) sind nicht verordnet.

 

Nach meinem Wissensstand sind Verkehrsschilder, nach der Strassenverkehrsordnung von 1960, auch auf Gemeindegebiet verordnungspflichtig.

Zitat aus einem Email von Amtsleiter Alois Linner, unterzeichnet mit „Der Bürgermeister, i.A. AL. Alois Linner“ an Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kurt Waldhör (12.12.2011, 9:07):

„Die Marktgemeinde St. Wolfgang i.S. bezieht sich auf Ihre jeweils im Weg der E-Post in oben angeführter Angelegenheit ergangenen Schreiben vom 08. November 2011 und vom 08. Dezember 2011 und teilt mit, dass die am Beginn und im Verlauf des Schwarzenbach - Aschauweges befindlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen n i c h t verordnet sind.“

 

Nachdem mir dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt ist und ich damit meine Rechte als Gemeinderat nach §302, Abs.1 des Strafgesetzbuches | „Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“ | verletzt sah, habe ich an Herrn Amtsleiter Alois Linner ein Email (21.12.2011, 12:17) gesandt, in dem ich ihn aufforderte die rechtswidrig aufgestellten Verkehrsschilder zu entfernen.

„Bezugnehmend auf unser Gespräch von heute Morgen ca. 11:00 Uhr ersuche ich Sie nachdrücklich, die nicht verordneten Verkehrstafeln zur Geschwindigkeitsbeschränkung der 30-er Zone Schwarzenbach – Aschauweg bis zum 27. 12. 2011 wieder zu entfernen oder eine Verordnung vorzulegen. Andernfalls werde ich eine Anzeige gegen die Gemeinde (…) einbringen. Wir bitten Sie im Sinne der Vernunft den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

 

Im Zuge des oben angeführten Telefonat vom 21.12.2011 wurden vom meiner Seite auch die rechtlichen Bedingungen für die Verkehrsschilder zur Kettenpflicht erörtert. Auch diese seien, versicherte mir Amtsleiter Alois Linner, nicht verordnet.

 

Da Bürgermeister Johannes Peinsteiner, Amtsleiter Alois Linner und der dafür zuständige Strassenausschussreferent Vizebürgermeister Josef Kogler nach Aufforderung durch meine Person als Mandatar der BürgerListe die Verkehrsschilder nicht entfernten, haben diese Personen wissentlich den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten und so den Tatbestand des Amtsmissbrauches meiner Meinung nach erfüllt. Die Antwort des Amtsleiters Alois Linner auf meine Aufforderung, hier in voller Länge, ebenfalls gezeichnet mit „Der Bürgermeister: i.A. AL. Alois Linner“:

„Die Marktgemeinde St. Wolfgang i.S. bezieht sich auf Ihr im Weg der E-Post vom 21. Dezember 2011 ergangenes Schreiben und darf im Zusammenhang mit Ihrem Ersuchen um Entfernung der Beschränkungszeichen „30 km/h“ auf der Gemeindestraße „Schwarzenbach – Aschauweg“ infolge des Fehlens der mit diesen Beschränkungszeichen korrespondierenden Verordnung darauf hinweisen, dass für diese Geschwindigkeitsbeschränkungen die Erlassung einer Verordnung nicht möglich ist, da unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung 1960 i. d. g. F. (StVO 1960) auf dieser Gemeindestraße ohnehin keine höhere Fahrgeschwindigkeit als maximal 30 km/h gefahren werden darf.

Dennoch wurden vor bereits sehr langer Zeit auf Grund gefahrener höherer Geschwindigkeiten diese Geschwindigkeitsbeschränkungen infolge vorgebrachter Ersuchen der Bewohner der an dieser Gemeindestraße gelegenen Objekte zur Aufstellung gebracht, um die Kraftfahrzeuglenker auf das Fahren viel geringer Fahrgeschwindigkeiten, jedenfalls aber auf die Einhaltung der maximalen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h, hinzuweisen.

Diese Beschränkungszeichen „30 km/h“ erfüllen daher jedenfalls den Zweck, dass mit Sicherheit geringere Geschwindigkeiten gefahren werden, als wenn diese Beschränkungszeichen „30 km/h“ nicht aufgestellt wären.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, vor allem aber, dass durch diese Geschwindigkeitsbeschränkungen Verkehrsunfälle, durch welche insbesondere Personen zu Schaden kommen, vermieden werden, werden diese Beschränkungszeichen „30 km/h“ n i c h t entfernt.“

 

In der Strassenverkehrsordnung heisst es jedoch unter §20, Abs.2: „Sofern nicht die Behörde eine geringere Höchstgeschwindigkeit bestimmt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43, Abs. 4), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) nicht schneller als 50 km/h fahren.“

Die Auskunft die mir die Gemeinde, in der Person des Bürgermeisters Johannes Peinsteiner, hier als Gemeindemandatar gab, war also nicht nur falsch, sondern beharrt weiter auf auf dem rechtswidrigen Zustand. Die Gründe, die zum Aufstellen der Tafeln geführt haben, machen meines Erachtens den rechtswidrigen Zustand nicht rechtmäßig.

 

Im §59, Abs.2 ist geregelt, dass der Bürgermeister, wenn ein „Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Gemeindehaushalt gefährden könnte, (…) mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen.“

 

Nach Auskunft des Amtsleiters Linner (Telefonat vom 21. Dezember 2012) hat Vizebürgermeister Kogler als Strassenausschuss-Obmann die Verhängung der Schneekettenpflicht in einer Sitzung des Strassenausschusses beantragt und zur Abstimmung gebracht. Da meines Wissens aber auf Basis eines Ausschussbeschlusses die Anbringung einer Verkehrstafel, ohne eine durch den Gemeinderat beschlossene Verordnung unzulässig ist, hat Bürgermeister Johannes Peinsteiner sich über den §59, Abs.2 oö. Gemeindeordnung hinweggesetzt und die Aufestellung der fraglichen Verkehrstafeln nicht verhindert.

 

Nach wie vor ist für mich nicht ersichtlich, wer nun genau, die Anbringung der zehn von mir angezeigten Verkehrstafeln angeordnet hat, unter welcher Beschlusslage und mit welcher Genehmigung durch den Gemeinderat gedeckt (Verordnung). Nach Auskunft von Herrn Amtsleiter Linner (Telefonat vom 21. Dezember 2012) habe er selbst die Tafeln, nach Auftrag von Vizebürgermeister Josef Kogler anbringen lassen.

 

 

Der rechtswidrige Zustand ist bis heute, 18. Jänner 2011 aufrecht.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Gemeinderat Mag.Dr. Raimund Bahr

St. Wolfgang, 18. Jänner 2012

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