Anfrage 1 an den Bürgermeister
Betrifft: Beschluß über den Verkauf des Badeplatzes
Sehr geehrter Herr Bürgermeister
Da wir von verschiedenen Seiten unterschiedliche Informationen zum möglichen Verkauf des Grundstückes an der Promenade im Markt, das die Gemeinde von der ÖBB angekauft hat, erhalten haben, sind wir nun über die Rechtslage verunsichert.
In Ihrer Anfragebeantwortung vom 17.2.2010 Punkt c) Gemeindeeigener Seegrund an der Promenade geben Sie an, daß in der Gemeinderatssitzung vom 26. April 2007 beschlossen worden sei, daß ein Teil dieses Seegrundes an die Betreiber der zu errichtenden Hotelanlage verkauft werden solle.
Wir haben in der Verhandlungsschrift der von Ihnen angeführten Gemeinderatssitzung vom 26.4.2007 jedoch nur einen Grundsatzbeschluß dazu gefunden. Da wir in der OÖ Gemeindeordnung den Begriff des Grundsatzbeschlusses vergeblich gesucht haben, fragten wir bei Juristen und beim OÖ Gemeindebund nach, um diese Frage zu klären. Ich bin dadurch zu der Auffassung gelangt, daß ein Grundsatzbeschluß eine Willensbekundung darstellt aber keinen automatischen Auftrag an Sie beinhaltet, den Verkauf des Badeplatzes auch durchzuführen.
Dem Grundsatzbeschluß müßte unserer Ansicht nach ein „ordentlicher“ Gemeinderatsbeschluß nachfolgen, um den Verkauf zu rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang richtenw ir folgende
Anfrage
an Sie.
1) Sind Sie der Meinung, daß Ihnen ein Grundsatzbeschluß in dieser Frage den Auftrag und das Recht gibt, den Verkauf des Seegrundes durchzuführen?
2) Um in Zukunft dem Gemeinderat klarer vor Augen zu führen, wie Sie grundsätzklich zu Grundsatzbeschlüssen stehen und wie Sie deren Wirkung einschätzen, bitten wir Sie uns mittzuteilen, ob Ihrer Meinung nach Grundsatzbeschlüssen keine weiteren Gemeinderatsbeschlüsse mehr folgen müssen, um einen Auftrag an Sie rechtlich abzusichern?