aufsichtsbeschwerde der bürgerliste

Veröffentlicht auf von Bürgerliste St. Wolfgang

Gemeinderat Mag.Dr. Raimund Bahr (BürgerListe St. Wolfgang)

Au 93, 5360 St. Wolfgang, 0660 122 53 89, buergerliste@aon.at, www.buergerliste.info

 

 

An die OÖ Landesregierung – Gemeindeabteilung

Spittelwiese 4

4021 Linz

 

 

Betrifft:

Verstoß gegen die oö. Gemeindeordnung nach

§18a, Abs. 5 | §45, Abs.3 | §54 Abs.4&7 | §76, Abs.1

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich ersuche Sie, die folgenden Sachverhalte, die meiner Auffassung nach einen Verstoß des Bürgermeisters Johannes Peinsteiners gegen die oö. Gemeindeordnung darstellen, zu überprüfen und die erforderlichen aufsichtsbehördlichen Schritte zu setzen.

 

Sachverhalte

Johannes Peinsteiner als Vorsitzender des Gemeinderates hat bereits zum wiederholten Male in Folge gegen die oö Gemeindeordnung §18a, Abs.5 | §45, Abs.3 | §54, Abs. 3,4&7 | §76, Abs.1 | §92, Abs.1&2 verstoßen.

 

Beurteilung

Ich wähle den Weg der neuerlichen Aufsichtsbeschwerde nicht leichtfertig.

Die Aufsichtsbehörde hat bereits in ihrem Schreiben vom 24.8.2010 (GZ:IKD/Gem)-530106/17-2010-Gb/Wo) festgehalten, dass von der Gemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut gegen die oö. Gemeindeordnung verstoßen wurde. Seither sind mehrere Fälle aufgetreten, die eine anhaltende Verletzung der oö. Gemeindeordnung durch den Bürgermeister Johannes Peinsteiner dokumentieren.

Diese Praxis der Aushöhlung meiner Rechte als Gemeinderat kann und will ich nicht weiter tolerieren.

 

 

Sachverhalt 1: §18a, Abs.5

Laut §18a, Abs.5 der oö. Gemeindeordnung ist der „Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau (…) berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben.“

 

Ich habe nun in einem E-Mail (14.11.2011) an den Amtsleiter Alois Linner die Ausfertigung einer Kopie des Originales des Prüfberichtes der Bezirkshauptmannschaft zum Rechnungsabschluss 2010 beantragt. Die Ausfertigung einer Kopie des Prüfberichtes, inklusive des Begleitbriefes, wurde mir jedoch verweigert. (Anlage 1 - Emailwechsel zwischen mir und dem Amtsleiter Alois Linner und Bürgermeister Johannes Peinsteiner)

Der Verweis darauf, dass der Bericht ohnehin den Unterlagen zur Gemeinderatssitzung beiliegt, ist für mich kein Argument, da dieser Bericht nicht im Original, sondern in einer bearbeiteten Fassung vorgelegt wurde. Die Anmerkungen, die im Bericht enthalten waren, sind weder namentlich gekennzeichnet gewesen, noch von den Gemeindeorganen als „offizielle“ Anmerkungen ausgewiesen worden. Inwieweit hier eine Urkundenfälschung vorliegt, wäre ebenfalls zu prüfen.

Ich sehe durch die Vorgangsweise der Gemeinde und ihre schriftlichen Ausführungen meine Rechte als Gemeinderat, die in der oö. Gemeindeordnung unter §18a, Abs. 5 geregelt sind verletzt.

 

 

Sachverhalt 2: § 45, Abs.3

Laut §45, Abs.3 der oö. Gemeindeordnung ist „jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen.“

Zur 4. Sitzung des Gemeinderates, vom 17. November 2011, der Gemeinde St. Wolfgang wurde am Samstag, den 12. November 2011 auf elektronischem Wege eingeladen. Da es sich bei dieser Sitzung um keine Dringlichkeitssitzung handelte, hätte die Tagesordnung sieben Tage vor der Sitzung ausgesendet werden müssen. In diesem Fall liegen zwischen Sitzung und Aussendung der Tagesordnung nur fünf Tage. (Anlage 2 – elektronische Einladung vom 12.11.2011)

Ich sehe hier meine Rechte als Gemeinderat nach §45, Abs.3 der oö. Gemeindeordnung verletzt.

 

 

Sachverhalt 3: §54 Abs. 3,4&7

Laut §54, Abs.3 der oö. Gemeindeordnung ist die „Verhandlungsschrift (…) unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen.“ In §54, Abs. 4 heisst es weiter: „Die Reinschrift der Verhandlungsschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion mit dem Hinweis, dass es sich nicht um die genehmigte Fassung der Verhandlungsschrift handelt, zu übermitteln.“ Weiter ist in § 7 ausgeführt: „Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist unverzüglich, längstens aber binnen sieben Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zuzustellen.“

Ich sehe durch die Nicht-Einhaltung dieser Fristen im Falle der Verhandlungsschriften der Sitzungen vom

17.3.2011 – zugestellt am 19.5.2011

26.5.2011 – zugestellt am 19. 7.2011

26.7.2011 – zugestellt am 12.10.2011 (beinahe 12 Wochen)

(Anlage 3 – elektronische Übermittlungen der Verhandlungsschriften)

meine Rechte als Fraktionsvorsitzender der BürgerListe St. Wolfgang verletzt.

 

 

Sachverhalt 4: §76, Abs.1&2

Laut §76, Abs.1 der oö. Gemeindeordnung hat „der Bürgermeister (…) alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat den Entwurf des Gemeindevoranschlages vorzulegen. Er hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, daß der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluß fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.“

Im Jahr 2011 wurde der Gemeindevoranschlag für 2012 in der Sitzung vom 13.12.2011 vorgelegt. Auf Grund der mehrmals in Prüfberichten der Aufsichtsbehörde hingewiesenen personellen Unterbesetzung der Gemeinde, konnte der Haushaltsvoranschlag 2012 nicht rechtzeitig vorgelegt werden, sondern mit einer vierwöchigen Fristüberschreitung.

Laut §76, Abs. 2 der oö. Gemeindeordnung ist „der Entwurf des Gemeindevoranschlags“ vor der Vorlage an den Gemeinderat „durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (…) Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln.“

Die Übermittlung des Gemeindevoranschlages an mich als Fraktionsvorsitzenden erfolgte durch telefonische Information des Amtsleiters Alois Linner am 9. Dezember 2011, dass der Gemeindevoranschlag zur Abholung am Gemeindeamt bereit liegen würde. Damit ist die Einhaltung der Zweiwochenfrist nicht gegeben. Der mittelfristige Finanzplan wurde mir erst kurz vor Eröffnung der Sitzung am 13. Dezember 2011 übergeben.

In der wichtigen Frage des Gemeindevoranschlages sehe ich meine Rechte als Gemeinderat der BürgerListe St. Wolfgang in besonderer Weise verletzt und auch außerstande die Zahlen des Gemeindevoranschlages in angemessener Weise prüfen zu können.

 

Sachverhalt 5: §92 Abs.1

Laut §92, Abs.1 der oö. Gemeindeordnung hat „der Bürgermeister nach Abschluß jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres) über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluß zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vorzulegen.“

Im Jahr 2011 hat der Prüfungsausschuss den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2010 dem Prüfungsauschuss erst in seiner 3. Sitzung vom 24. Mai 2011 vorgelegt. Damit wurde die Dreimonatsfrist wesentlich überschritten. (Anlage 5 – Einladung zum 3. Prüfungsausschuss 2011)

Ich sehe durch die Nicht-Einhaltung der in §92, Abs.1 geregelten Frist zur Vorlage des Rechnungsabschlusses meine Rechte als Fraktionsvorsitzender der BürgerListe St. Wolfgang verletzt.

 

Ersuchen

Ich ersuche Sie, die dargestellten Vorgänge in meiner Gemeinde zu prüfen und festzustellen, ob durch diese Vorgangsweise gesetzliche Bestimmungen und meine Rechte als Gemeinderat verletzt worden sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Gemeinderat Mag.Dr. Raimund Bahr

St. Wolfgang, 16. Jänner 2012

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